Allgemeine Bedingungen für die Durchführung von ingenieurtechnischen Beratungs- und Entwicklungsaufträgen durch das Ingenieurbüro Stelzer (IBS)
1 Angebot, Bearbeitungszeitraum
1.1
Das Angebot einschließlich seiner Anlagen beschreibt die Zielstellung im Hinblick auf den konkreten Anwendungszweck, Inhalt und Umfang der Arbeiten, den Bearbeitungszeitraum sowie die Form der Leistungsübergabe. Enthält die Auftragserteilung Abweichungen vom Angebot, so gelten diese erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung als vereinbart.
1.2
Erkennt das IBS, daß der vorgesehene Bearbeitungszeitraum nicht ausreicht, wird sie dem Auftraggeber unter Angabe der Gründe schriftlich Änderungsvorschläge als Grundlage für eine einvernehmliche Verlängerung des Bearbeitungszeitraumes unterbreiten.
2 Vergütung
2.1
Die Vergütung ist ein Festpreis, es sei denn, die Abrechnung erfolgt ausdrücklich nach Aufwand mit Kostenobergrenze. Die Mehrwertsteuer wird jeweils hinzugerechnet.
2.2
IBS wird den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen, wenn abzusehen ist, daß mit der vereinbarten Vergütung das angestrebte Ergebnis nicht erzielt werden kann. Das IBS wird Vorschläge für das weitere Vorgehen unterbreiten.
3 Zahlungen
3.1
In der Regel sind angemessene Anzahlungen zu vereinbaren. Sie sind entsprechend dem vereinbarten Zahlungsplan fällig. Bei fehlendem Zahlungsplan ist das Rechnungsdatum oder das Datum der Zahlungsanforderung maßgeblich. Zahlungen sind ohne Abzug und unter Angabe der Rechnungsnummer auf das Konto des IBS zu leisten.
3.2
Eine Aufrechnung gegen die Forderungen des IBS ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4 Forschungs- und Entwicklungsergebnis
4.1
Das Forschungs- und Entwicklungsergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluß des Vorhabens gemäß der Aufgabenbeschreibung zur Verfügung gestellt.
4.2
Der Auftraggeber erhält entsprechend der Aufgabenstellung an den bei der Durchführung des Vorhabens entstehenden Erfindungen, an den vom IBS angemeldeten oder ihr erteilten Schutzrechten ein nichtausschließliches Nutzungsrecht. Der Auftraggeber erstattet dem IBS einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Schutzrechte sowie bei Benutzung die gesetzliche Arbeitnehmererfindervergütung.
4.3
Auf Verlangen erhält der Auftraggeber anstelle des Rechts gemäß Ziffer 4.2 an den entstandenen Erfindungen, an den angemeldeten oder erteilten Schutzrechten ein ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrundeliegenden Anwendungszweck in der zur Anwendung kommenden Branche. Das Verlangen ist spätestens drei Monate nach Mitteilung der Erfindung schriftlich gegenüber IBS zu erklären. Das IBS tritt die Nutzungsrechte der Erfindung für den zugrundeliegenden Anwendungszweck in der zur Anwendung kommenden Branche des Auftraggebers ab.
4.4
Der Auftraggeber erhält an dem bei der Durchführung des Vorhabens entstehenden urheberrechtlich geschützten Forschungs- und Entwicklungsergebnisses sowie am Know-how ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts für den Anwendungszweck bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
4.5
Werden bei der Durchführung des Vorhabens bereits vorhandene Schutz- oder Urheberrechte des IBS verwandt, und sind sie zur Verwertung des Forschungsund Entwicklungsergebnisses durch den Auftraggeber notwendig, so erhält der Auftraggeber daran ein gesondert zu vereinbarendes, nichtausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht, soweit keine anderweitigen Verpflichtungen der IBS entgegenstehen.
5 Entgegenstehende Schutzrechte Dritter
5.1
Das IBS wird den Auftraggeber unverzüglich auf ihr bekannt werdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die durch die Nutzung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse verletzt werden könnten. Das IBS und der Auftraggeber werden einvernehmlich entscheiden, ob und in welcher Weise bekannt werdende Rechte Dritter bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen sind.
5.2
Im Falle einer rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers, der ein Verstoß gegen ein Schutzrecht zugrunde liegt, kann die IBS nach ihrer Wahl dem Auftraggeber entweder die erforderlichen Lizenzen vermitteln oder einen geänderten Entwicklungsgegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die den Verletzungsvorwurf beseitigen. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber bei Verletzung von Schutzrechen Dritter nicht zu.
6 Mitwirkung
Der Auftraggeber sorgt dafür, daß dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen, Materialproben u.ä. rechtzeitig zur Verfügung stehen und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des IBS bekannt werden. Das IBS ist verpflichtet, den Auftraggeber auf alle Vorgänge und Umstände hinzuweisen, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können.
7 Gewährleistung
7.1
Das IBS gewährleistet die Anwendung ingenieurwissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, nicht aber das tatsächliche Erreichen des Forschungs- und Entwicklungszieles.
7.2
Das IBS ist berechtigt, auftretende Mängel nachzubessern. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung ist der Auftraggeber berechtigt, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
7.3
Die Gewährleistung wird begrenzt auf sechs Monate nach Übergabe des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche, die nicht den gesetzlichen Gewährleistungsfristen unterliegen.
8 Haftung
Die Haftung des IBS, ihrer gesetzlichen Vertreter und sonstigen Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen aus Vertragsverletzung oder aus Delikt wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Verletzungen von vertragswesentlichen Pflichten des IBS (d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, insbesondere die Beratungs- und Technologiedemonstrationsleistungen des IBS) und für die Verletzung solcher Rechte des Vertragspartners, die ihm dieser Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; in diesen Fällen ist die Haftung jedoch begrenzt auf den typischerweise und vorhersehbar bei den vertraglich vereinbarten Tätigkeiten des IBS entstehenden Schaden. Der Haftungsausschluss gilt auch nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben,Körper und Gesundheit.
9 Geheimhaltung
Das IBS und der Auftraggeber werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind oder auf deren vertrauliche Behandlung die IBS oder der Auftraggeber schriftlich verzichtet haben.
10 Veröffentlichungen, Werbung
Die Veröffentlichung der Ergebnisse bzw. die Verwendung für Zwecke der Werbung können nur mit Zustimmung des jeweils anderen Partners und unter dessen namentlicher urheberrechtlichen Erwähnung erfolgen.
11 Kündigung
11.1
Der Auftraggeber und das IBS sind berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Sofern nach Ablauf von mindestens sechs Monaten seit Beginn der Arbeiten kein wesentlicher Fortschritt erzielt wurde, ist eine Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats möglich.
11.2
Nach wirksamer Kündigung wird das IBS dem Auftraggeber das bis dahin erreichte Ergebnis innerhalb von vier Wochen übergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem IBS die bis dahin entstandenen Kosten zu vergüten.
12 Sonstiges
12.1
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
12.2
Erfüllungsort für Leistungen des IBS und für Zahlung des Auftraggebers ist Straelen.
12.3
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.